Die feudale Ordnung

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Im 8. Jahrhundert bahnte sich eine große Umwälzung an, aus der die feudale
Ordnung entstand. Zur Befestigung ihrer Macht war es für die Karolinger not-
wendig, die Verfügungsgewalt über ein starkes militärisches Aufgebot, vor allem
über ein Beiterheer, zu erlangen. Als Grundlage dafür diente ihnen ein Teil des
großen Landbesitzes der Kirche, über den sie verfügten und den sie an ihre
Dienstleute verteilten.

Dies geschah in der Form des Benefiziums (Lehen). Eine dem Benefizium ähnliche Form der Landleihe hatte die Kirche bereits früher entwickelt: die Precaria,
die römische Rechtsform der Landleihe. Dabei verlieh sie Land gegen Zins auf eine
bestimmte Zeit, meistens sogar auf Lebenszeit und schließlich erblich. Mit dem
Benefizium verfuhren jetzt die Karolinger genauso. Es sollte nicht als Eigentum
in der Hand des Empfängers verbleiben, sondern wurde ihm verliehen und bildete
die ökonomische Grundlage für seinen Kriegsdienst. In den erhaltenen Ländereien
organisierten sie die Fronhofwirtschaft. Sie brachten die Freien in ein Abhängigkeitsverhältnis. Dem König waren sie zur Aufbietung und Bereitstellung der durch
ihn angeforderten Truppenkontingente verpflichtet. Mit den auf diese Weise
gewonnenen Truppen sowie den Aufgeboten der noch nicht unfrei gewordenen
heerespflichtigen Bauern konnte der König gleichzeitig gegen ihm feindliche große Feudalherren vorgehen.

Die Inhaber von Benefizien mussten dem König Treue und Gehorsam schwören und sich ihm in einem symbolischen Akt (Kommendation) als Vasallen (von kelt. gwas = Knecht) verpflichten. Diese Verpflichtung zum Kriegsdienst, die man Vasalität nennt, hatten viele Großgrundbesitzer schon früher zur Erweiterung ihrer Macht
angewendet. Sehr oft
richtete sich das gegen
die merowingischen Könige. Indem Karl Martell die Vasallität auch in den Dienst der Zentralgewalt
stellte, drängte er den Einfluss der Großgrundbesitzer zurück und schuf die Voraussetzungen für die Erfolge seiner Nachfolger.

Der Vorbehalt der Freiheit kann in Anbetracht der Unterschiede in der ökonomischen Lage und sozialen Stellung der Vertragspartner nur als Verschleierung
der tatsächlichen Verhältnisse angesehen werden. In Wirklichkeit richtete sich die
Stellung des Vasallen vor allem nach der Bedeutung, die sein Dienst für den
Lehnsherrn hatte. J e nach der Größe des ihnen zugeteilten Landes verfügten die
Vasallen über eine bestimmte Anzahl von ihnen abhängiger Vasallen und Untervasallen.

Damit war die Grundlage der feudalen Ordnung geschaffen. Der König besaß
eine Anzahl von grundbesitzenden Vasallen, von denen er zu gegebener Zeit Kriegsdienst forderte. Diese »Vasallen hatten ihrerseits an Vasallen und Untervasallen Land vergeben, und auch diese konnten sich Vasallen oder Kriegsmannen halten; alle unter den gleichen Bedingungen, die die feudale Gesellschaft charakterisieren:
Landnutzung und dafür Kriegsdienst, gegenseitige Hilfe, Treue und Gehorsam.
So entstand eine gesellschaftliche Organisation, die man die Lehenspyramide
nennt. Ihre Spitze war der König, von dem aus sich die Abhängigkeit nach unten
fortsetzte; ihre breite Grundlage bildete die Masse der in der Grundherrschaft
arbeitenden, Dienste und Abgaben leistenden Bauern. Auf deren Arbeit beruhte
das ganze System; von dem ihnen abgeforderten Mehrprodukt lebte die Klasse der
feudalen Adligen und die Kirche. Auch die Kirche gehörte zur Lehenspyramide.
Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte waren oft zugleich Vasallen des Königs und zum
Teil Vasallen anderer Feudalherren. Der Feudalherr, der über eine Anzahl von
Vasallen und über eine Menge abhängiger Bauern verfügte, trug den Namen
Senior, das heißt soviel wie Herr. In der feudalen Ordnung war jeder Senior zugleich Vasall des über ihm stehenden mächtigeren Seniors oder des Königs direkt.

Von der großen Zahl der Vasallen wurde auf die Bauern ein noch stärkerer
Druck ausgeübt. Da sie danach trachteten, ihre Macht zu vergrößern, wurde
die Zahl der in Abhängigkeit geratenden Bauern immer größer. Alle Versuche, die z. B. Karl der Große anstellte, um dem entgegenzuwirken, blieben
ohne Erfolg.

Die Abhängigkeitsverhältnisse der Bauern in der feudalen Gesellschaft waren
sehr mannigfacher Art. Es gab sehr viele Unterschiede zwischen den einzelnen
Gebieten des Frankenreiches. So lebten im Osten mehr freie Bauern als im westlichen Teil des Reiches. Die große Masse der Bauern war hörig. Über diese übte
der Senior eine immer weitergreifende Gerichtsbarkeit aus, die der des Grafen
entsprach. Er trat damit gewissermaßen die Nachfolge des Grafen an und zog den
materiellen Nutzen aus dieser Gerichtsbarkeit. Gleichzeitig stärkte das seine politische Stellung ganz außerordentlich. Zu den Funktionen des Grafen als Vertreter
des Königs gehörten in erster Linie das Kommando im Kriege und die Polizeigewalt
über die in seinem Bereich lebenden Freien. Er war auch an der Gerichtsbarkeit
maßgeblich beteiligt. Die Ausübung dieser Funktionen konnte der Feudalherr auf
verschiedene Weise erlangen. Schon im 6. Jahrhundert verlieh der fränkische König
an bestimmte Feudalherren als besondere Vergünstigung das Recht der sogenannten Immunität. Dies hatte zur Folge, dass kein Beamter des Königs, vor allem nicht
der Graf, die Gebiete des Inhabers einer Immunität in amtlicher Funktion betreten.
durfte. An die Stelle des Grafen trat also der Feudalherr selbst. In den Zeiten
schwacher Könige hatten außerdem viele Feudalherren ihre Macht dazu benutzt,
sich der Gewaltausübung des Grafen ganz oder teilweise zu bemächtigen. Besonders zahlreich waren die Immunitätsverleihungen zugunsten der Kirche. Das geschah, um ihre Sonderstellung zu unterstreichen und sie vor dem Zugriff beute- und raublustiger Feudalherren zu bewahren. Da sich die Geistlichen an der weltlichen Gerichtsbarkeit nicht beteiligen durften, setzten sie dafür einen weltlichen Beamten, ein. Diesen nannte man Vogt. Das Recht zu seiner Ernennung lag meist bei dem
Gründer oder Erbauer einer Kirche oder eines Klosters. Die Feudalherren erwarben für sich oder ihre Söhne und Verwandten sehr gern solche Vogtrechte;
denn der Vogt hielt Gericht, besaß also großen Einfluss auf das betreffende Kirchen-
gut und erhielt einen Teil der Einnahmen. Vor allem führte er die Reiteraufgebote des Klosters im Kriege an.

Innerhalb der Bauernklasse spielte neben der durch die Kommendation begründeten Hörigkeit auch eine andere Form der Unfreiheit eine Rolle. So gab
es unter den Nachkommen der Hörigen und der bei den Germanen vorhandenen Unfreien (meist Kriegsgefangene) auch Bauern, die Leibeigene waren. Der
größte Teil dieser Leibeigenen diente als Knecht oder Magd in der Fronhofswirtschaft des Feudalherrn. Sie wurden auch als Fuhrleute und als Boten verwendet, vor allem aber als Handwerker. Sie konnten verschenkt und vertauscht
werden. Im Gegensatz zu den hörigen Bauern waren die Leibeigenen meistens nicht
Mitglieder der Dorf- oder Markgenossenschaft. Infolgedessen konnte der Feudalherr auch viel grausamer und willkürlicher mit ihnen verfahren, und man kann
sagen, dass sie sich in ihrer rechtlichen Lage von den Sklaven des Altertums nur
dadurch unterschieden, dass sie nicht getötet werden durften.

Da die meisten Leibeigenen nicht selbständig in der Landwirtschaft tätig waren,
besaßen sie auch keine Produktionsmittel, und es fehlte ihnen die Möglichkeit,
durch bessere Arbeit ihre Lage zeitweilig zu verbessern. Die Leibeigenschaft
konnte nur durch eine besondere Erklärung des Feudalherrn in eine leichtere
Form der Abhängigkeit umgewandelt werden. Das geschah vor allem dann, wenn
dieser neues, ungerodetes Land in seine Grundherrschaft mit einbeziehen wollte.
Damit sie die schwierige Rodungsarbeit leisteten, entließ er sie oft zu diesem
Zwecke aus der Leibeigenschaft. Der Ortswechsel bot zu dieser Zeit noch kaum
eine Möglichkeit, sich aus der Leibeigenschaft zu entfernen. Es kam auch vor, dass
hörige Bauern durch Verschuldung und wegen ihrer Beteiligung an Erhebungen,
gegen die Feudalherren in die Leibeigenschaft gerieten.

Das Wesen der Leibeigenschaft besteht in der persönlichen Abhängigkeit eines Unfreien von einem Feudalherrn. Dieses Verhältnis fesselte den Leibeigenen nicht.
an den Grund und Boden, es hing nicht «von seinem jeweiligen Aufenthaltsort,
sondern nur von der Entscheidung des Herrn ab. Es ist für uns heute sehr schwer,
in einzelnen Fällen zu entscheiden, ob die Bauern leibeigen oder nur hörig waren.
Es kam zum Beispiel vor, dass leibeigene und hörige Bauern ein Stück Acker von
gleicher Größe und ähnliche Verpflichtungen hatten. Für den hörigen Bauern entsprangen alle Verpflichtungen aus der Nutzung des Landes, über das sich der
F eudalherr als Eigentümer die Verfügungsberechtigung verschafft hatte. Die
Abhängigkeit der Leibeigenen vom Feudalherrn war jedoch persönlich bedingt
und hatte mit der jeweiligen Landzuweisung nichts zu tun. Die Grenzen zwischen
Hörigkeit und Leibeigenschaft sind fließend. Entscheidend ist ‘für alle feudal
gebundenen Bauern ihre Abhängigkeit vom Feudalherrn sowie ‘von der Stärke
der Genossenschaft, in der sie lebten und in der sie sich gemeinsam gegen
allzu hohe Ansprüche des Feudalherrn zur Wehr setzen konnten. Die feudale
Pyramide war für die herrschende Klasse eine notwendige Organisationsform.
Ihre gegenseitige Gehorsams- und Treueverpflichtung gab ihr die Möglichkeit,
alle Erhebungsversuche der Unterdrückten zu zerschlagen, denn diese hatten
keine über größere Gebiete sich erstreckende Organisation, waren vielfach in
Dorf- und Markgenossenschaften zersplittert und konnten zu keiner einheitlichen
Aktion gelangen. Im Bestreben, ihre Macht zu vergrößern, versuchten die Feudalherren sich gegenseitig Dörfer und Stützpunkte zu entreißen. Die Kämpfe, die sich
daraus entwickelten, haben die Lage der Bauern besonders verschlechtert und sie
bei ihrer landwirtschaftlichen Arbeit gehindert.

So ist die feudale Ordnung gekennzeichnet durch den Kampf zwischen Adel und
Bauern, der sich in verschiedenen Formen abspielen konnte. Dabei war der Feudaladel im Besitze aller Organe der Staatsgewalt, und er benötigte und benutzte sie, um
die Abhängigkeit und Ausbeutung der Bauern, das heißt die Eintreibung des von
ihnen geforderten Mehrproduktes, zu sichern. Dabei konnte der einzelne Feudalherr mit den verschiedensten Funktionen versehen sein. Er hatte als Grundherr die
Verfügungsgewalt über bestimmte Landstriche, die nicht geschlossen ,lagen und die
von den Bauern gegen Zins und Dienste genutzt wurden (Villikation); er konnte in
bestimmten Bezirken eine Funktion als Gerichtsherr innehaben. Beides deckte sich
meistens nicht. Schließlich konnte er persönlich über die Leibeigenen als Leibherr
verfügen und das selbst dann, wenn diese sich weit entfernt aufhielten.

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