Lexikon des Mittealters | Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag |
Erkunde das Mittelalter: Über 3.979 Seiten und mehr als 6.400 Einträge bieten dir einen tiefen Einblick in diese Ära. Vom Ablass bis zur Zunftordnung - dieses eBook ist dein Guide durch die Geschichte, Gesellschaft und Kultur Europas von 500 bis 1500 n. Chr. | Entdecke in „Leben im Schatten der Zinnen“ auf 122 Seiten die mittelalterliche Burgenwelt: Architektur, Alltag und ihre Rolle im Mittelalter kompakt erklärt. |
Einung (mhd. einunc, einunge = Vereinigung, Bündnis; mlat. coniuratio, pactum). Das Wort kam in der mittelalterliche Rechtssprache in folgenden Bedeutungen vor:
1.) Verträge oder Bündnisse, die durch Schwur bekräftigt waren.
2.) Schwurgemeinschaften, etwa Korporationen des landsässigen Adels, Einungen der Stadtbürgerschaften, Gemeinschaften der Fernkaufleute oder bäuerliche Genossenschaften (Interessenverbände, Zünfte, Deichgenossenschaften s. Deichpflicht). Sie wurden quasi als “künstliche Verwandtschaft” empfunden – Eidgenossen waren einander zu Hilfe und Treue verpflichtet wie Brüder.)
3.) Eidlich bekräftigte Rechtssatzungen wie z.B. Landfrieden, Stadtrechte. Auch genossenschaftliche Verträge, wie z.B.die “Große Hammereinung” von Amberg- Sulzbach Oberpfalz; 1387 erwähnt), in welcher Erzförderung, Verhüttung, Verarbeitung und
Handel reguliert wurden. Vorrangiges Ziel dieser Einung war die Existenzsicherung der
bestehenden Hammerwerke. Hierfür wurden Verbote der Kapazitätsausweitung und
Zulassungsbeschränkungen verfügt.
4.) Bußzahlung, die bei einem Verstoß gegen eine beschworene Rechtssatzung nach Maßgabe
des Einungsgerichts fällig wurde. Mit der Einhebung der Buße waren städt. Beamte, die sog.
Einunger betraut.