Gästerecht (städtisches)

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Gästerecht. Um den eigenen Handel zu schützen, erließen die Städte Vorschriften, die den Verkehr der vorübergehend (gastweise) in der Stadt weilenden Groß- und Kleinhändler regelten. Diese genossen zwar – zumal während der Markt- oder Messezeiten – weitgehende Freiheiten, das Interesse ortsansässiger Händler ging jedoch stets dem der Fremden vor. Gastkaufleuten war Kleinhandel nur an den Markttagen erlaubt. Der wechselweise Handel der Gastkaufleute untereinander war verboten. Der Gast durfte keinen “eigenen Rauch” in der Stadt haben (d.h. er durfte sich nicht in eigenem Haushalt verpflegen, selbst wenn er in der betreffenden Stadt ein Haus besaß) und durfte nur mit Genehmigung des Rats beherbergt und verköstigt werden, es sei denn, er war mit der Gastfamilie zweifelsfrei verwandt. Im weiteren Sinn sind auch Geleit, Niederlegungszwang und Stapelrecht, wie sie im Marktrecht niedergelegt sind, dem Gästerecht zuzurechnen.

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