Niedergericht

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Niedergericht (mhd. nider obrigkeit, niedern gerichte; mlat. iudicium inferius, i. minus, iurisdictio bassa). Schon bei den karolingischen Grafengerichten gab es Termine, an welchen geringfügige Delikte (causae minores, wie z.B. Messertragen, leichte Verwundung, Beleidigung, verbotene Glücksspiele, Klagen um Schuld und bewegliche Sachen, unerlaubtes Feilbieten von Waren) verhandelt wurden. Eine prinzipielle Trennung von Hoch- und Niedergericht wurde erst im hohen Mittelalter eingeführt. Durch Verpfändung, Belehnung oder auch durch gewohnheitsrechtlichen Anspruch war die Niedergerichtsbarkeit vom Hochmittelalter an überwiegend in grundherrliche Gewalt gekommen. Nur in Ausnahmefällen blieb sie beim Landesherrn. Die Grenze zwischen Hoch- und Niedergericht verlief auf dem Gebiet der Blutfälle: Mord, Totschlag, blutige Verwundungen sowie scherer Diebstahl kamen vor den Hochrichter, leichte (d.h. unblutige) Verwundungen sowie private Rechtsstreitigkeiten vor das Niedergericht. Verfolgung, Festnahme und Verurteilung des Täters oblagen dem Niederrichter. Wurde beim Urteilsspruch auf Sühnezahlung oder Züchtigungsstrafe erkannt, so blieb der Vollzug beim Niedergericht. Der Vollzug Todes- und schweren Leibesstrafen blieb dem Hochgericht vorbehalten. Seit dem 13. Jh. ergab sich ein Kompetenzverlust des Niedergerichts (Gau-, Zent-, Schultheißengericht): Adel, höhere Geistlichkeit und Städte wurden aus der Zuständigkeit der Niedergerichte ausgenommen und kamen in die der Landgerichte. Das landesherrschaftliche Hofgericht als deren vornehmstes wurde zum Gerichtsort des Adels, das Niedergericht blieb zuständig für die mindere Bevölkerung, besonders für die Bauern.

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