Recht

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Recht (ahd., mhd. reht = aufgerichtet, gerade, wie es sich nach Sitte und Gesetz gebührt, Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen; lat. ius). Unter Recht versteht man zum einen die Ordnung zwischenmenschlichen Handelns und Verhaltens (Recht in objektivem Sinn), zum andern den dem Einzelnen zustehenden Anspruch auf diese Ordnung (Recht im subjektivem Sinn).

Der Rechtspraxis der Merowingerzeit waren Bruchstücke des spätrömischen Rechts bekannt. Unter den Karolingern traten dagegen nichtrömische Elemente in den Vordergrund. Dabei wurde das mittelalterliche Recht generell als von Gott begründet angesehen, Verstöße gegen Rechtsnormen waren Verstöße gegen die von Gott eingesetzte Ordnung der Dinge. Untrennbar mit dem Recht waren die Pflichten eines Christenmenschen verbunden. “Nur wer Recht und Pflichten eines gottgefälligen Menschen auf sich nimmt, handelt “rechtmäßig” im wahrsten Sinn des Wortes. Nur er verdient das Himmelreich.” (Zit. nach H. Fehr). Recht war je nach Zeit, Region, Geschlecht und sozialem Stand äußerst vielgestaltig (Rechtspluralismus) und zudem in ein weltliches und geistliches Rechtssystem gegliedert. Die oberste Gerichtsgewalt lag beim König, was dadurch zum Ausdruck kam, dass bei seiner Anwesenheit alle Gerichte ledig wurden, d.h. dass noch nicht begonnene oder noch nicht beendete Verfahren von ihm entschieden werden konnten.

Das weltliche Recht des Frühmittelalter (8. bis 11. Jh.) wurzelte im germanischen Stammesrecht mit Blutrache und Fehde. Es war an die Stammeszugehörigkeit gebunden, d.h. über einen Alamannen wurde in der Fremde nach alamannischem Recht befunden (s. Volksrechte). Allmählich drängte königliches Recht das Sippenrecht zurück (schon zur Zeit der Karolinger versuchte man, der privaten Rache durch die Auferlegung von Sühnezahlung zu steuern, Wergeld). Nachdem in nachkarolingischer Zeit die schriftlich niedergelegten Volksrechte (der Alamannen, Bayern, Franken) in Vergessenheit geraten waren, wurde – etwa vom 10. Jh. an – das mündlich weitergegebene Gewohnheitsrecht maßgeblich. Erst mit den im 12. Jh. aufkommenden Landfrieden und Städterechten erstand eine neue Kultur der Rechtsaufzeichnung (s. Rechtsliteratur). An die Stelle der Stammesrechte traten die Landesgesetze. Geurteilt wurde nicht mehr nach dem Recht des Stammes, dem einer angehörte, sondern nach dem Recht der Landesherrschaft, der einer unterstand (Territorialrecht: “Quod est in territorio, etiam est de territorio”). Als bedeutsame Neuerung kam im Mittelalter die Unterscheidung von bürgerlichen Verfahren und Strafverfahren auf. Daneben gab es “gemischte” Verfahren, denen beide Rechtsbereiche unterlagen. Bei Gerichtsverfahren war strikte Formentreue zu beachten; Verletzung der Verfahrensformen konnte den Prozessverlust bewirken. Um dieser Gefahr zu begegnen, konnten sich die Parteien vor Gericht durch den Mund eines formenkundigen Fürsprechs äußern.

Das kirchliche (kanonische) Recht wurde abgeleitet aus der Heiligen Schrift, den Offenbarungen und den Schriften der Kirchenlehrer. In das Kirchenrecht gingen Konzilsdekrete und päpstliche Beschlüsse ein. Es wurde auf den von der weltlichen Rechtsprechung befreiten Klerus angewandt, außerdem auf Universitätslehrer und Studenten sowie – in bestimmten Rechtsfragen – auch auf den gesamten Laienstand.

Im 11. Jh. kam es, ausgehend von Italien, zu einer Renaissance des Römischen Rechts, soweit es nicht mit dem kanonischen Recht kollidierte. Seit dem 14. Jh. wurde das Röm. Recht auch in Deutschland Grundlage der weltlichen Gesetzgebung (s. Rezeption).

Vom 14. Jh. an gab es das Studienfach beider Rechte (ius utrumque), Absolventen nannten sich doctores iuris utriusque.

(s. Acht, Akkusationsprozess, Apostelbrief, Appellation, Asylrecht, Bann, Befestigungsrecht, Begnadigung, Bergrecht, Bologna, Bürgerrecht, Buße, capitularia, Constitutiones Regni Siciliae, Corpus Iuris Civilis, Crimina excepta, Crimina mixti fori, Crimina ordinaria, Dienstrecht, Ding, Dingstatt, Eid, Erbrecht, Fehderecht, Femgericht, Folter; Frauen, Rechtsstellung der; Freiheitsstrafe, Fürsprech, Gant, Gefangenschaft, Gefängnis, Geldstrafe, Genugtuung, Gerechtigkeit, Gericht, gerichtlicher Zweikampf, Gnade, Gottesfriede, Gottesurteil, Grafengericht, Hausherrschaft, Heerfrieden, Henkerszehnt, Hochgericht, Hofgericht, Hofrecht, Holzgericht, Immunität, Inquisitionsprozess (kirchl.), Inquisitionsprozess (weltl.)Inzichtverfahren, Jurist, kanonisches Recht, Kaufmannsrecht, Klosterhaft, königliches Kammergericht, Kompositionensystem, Landfrieden, Landrecht, Lehnsrecht (s. Lehen), Loskauf, Maiestas Carolina, Majestätsverbrechen, Märkerding, Marktrecht, Meiergericht, munt, Naturrecht, Niedergericht, Notgericht, Pfand, Rachinbürgen, Rechtlosigkeit, Rechtsfähigkeit, Rechtskreise, Rechtsliteratur, Rechtsschulen, Rechtssprichwort, Rechtssymbolik, Regalien, Reichshofgericht, Reichslandfrieden, Richter, Sachwalter, Schande, Schein, Scheinbuße, Schöffe, Schuld (Geld-), Seerecht, spiegelnde Strafen, Stadtfriedensordnung, Stadtgericht, Stadtrecht, Strafen, Strafpilgerfahrten, Strandrecht, Straßenzwang, Stromregal, Sühne, Sühnegericht, Universitätsgerichtsbarkeit, Urgicht, Urfehde, Urteil, Urteilssammlungen, Urteilsschelte, Verbrechen, Verordnungen zu/zum/zur…, Vogt, Vollbort, Vormund, Weistum, Wergeld)

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