Reichsstädte

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Reichsstädte (mlat. civitates imperiales) hießen seit dem 13. Jh. jene Städte, die der königl. Gewalt direkt unterstanden (reichsunmittelbar waren), im Gegensatz zu den Landesstädten, die unter der Stadtherrschaft eines Landesherren standen. Die ältesten Reichsstädte lagen auf königlichen Grund (königl. Pfalzstädte) oder auf Reichsgrundbesitz (z.B. Aachen, Frankfurt a.M., Goslar, Dortmund, Nürnberg). Reichsstädte unterstanden dem Schutz des Reiches, der ihnen Selbständigkeit in Vertrags- und Bündnissachen und weitgehende Hoheitsrechte (Münze, Zoll, Judenregal, Wehr-, Befestigungs- und Gerichtshoheit) garantierte. Dafür schuldeten sie dem König Herberge, Huldigung, Heerfahrt, Steuer und Romzughilfe, übten königl. Burggrafen, Vögte oder Schultheißen das Stadtregiment und die Gerichtsbarkeit aus. Andere Städte, die sich “Freie Städte” , “Freie und des Reiches Städte” (neuzeitlich “Freie Reichsstädte”) nannten, waren weitgehend von Huldigung, Heerfahrt, Bevogtung und Reichssteuer befreit. Sie hatten sich im Lauf des 13./14. Jh. einer bischöflichen Stadtherrschaft entledigt und sich unmittelbar dem Schutz des Reiches unterstellt (z.B. Worms, 1247; Speyer, 1294; Mainz 1244; Straßburg, 1263; Regensburg, 1255; Köln, 1288). Seit der Mitte des 13. Jh. erstritten sich auch die Reichsstädte die meisten Hoheitsrechte, womit die Unterschiede zwischen ihnen und den Freien Städten bedeutungslos wurden. Die Jurisdiktion der Hochgerichtsbarkeit erreichten nur die Reichsstädte, die übrigen Städte blieben auf die niedere Gerichtsbarkeit beschränkt.

Die Zahl der Reichsstädte war (mit 83) weitaus geringer als die Zahl der Landesstädte (mit etwa 3.000), jedoch dominierten die Königsstädte nach Einwohnerzahl und Wirtschaftskraft. Einige Reichstädte wie Straßburg, Ulm, Rothenburg o.T. oder Nürnberg besaßen ausgedehntes, dem Stadtrecht unterworfenes Umland, bildeten eigene Territorien. Die Stadtsteuern der Reichsstädte stellten eine wesentliche Finanzquelle der Zentralgewalt dar. Schon seit der 2. Hälfte des 12. Jh. waren zahlreiche Königs- und Reichsstädte gegen Darlehen an geistl. und weltl. Fürsten verpfändet worden (s. Pfandsatzung).

Seit dem 13. Jh. hatten die Reichsstädte Anrecht auf Sitz und Stimme im Reichstag, waren den Reichsfürsten gegenüber jedoch nicht gleichgestellt.

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