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Rittergut. Landgut samt Eigenwirtschaft und Hintersassen eines landsässigen Adeligen, dessen Besitz die ritterliche Landstandschaft (s. Landstände) begründete; daher auch “landtagsfähiges Gut” genannt. Rittergüter waren zumeist Lehnsgüter und ihr Besitzer war dem Lehnsgeber ursprünglich zum Militärdienst (Ritterdienst), später zu Abgaben und Leistungen verpflichtet. In der Gutsgemarkung übte der Gutsherr die niedere Gerichtsbarkeit samt Strafvollzug aus und verfügte über Jagd-, Forst-, Mühlen-, Brau- und Schankgerechtigkeit.