Schöffe

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Schöffe (mhd. scheffe[ne], schepfe, ahd. sceffino = der Anordnende, zu mhd. schaffen = tun, machen, bewirken, schöpfen; mlat. scabinus). Durch Karl d. Gr. wurde zwischen 770 und 780 der “Umstand” – die Gesamtheit der am Ding (thing) teilnehmenden freien Männer – durch berufene Beisitzer ersetzt, juristische Laien, die als Urteilsfinder dem Richter zur Seite standen. Sie wurden vom Gerichtsherrn (Graf, Königsboten) ausgewählt und diesem durch Eid verpflichtet. Die Zahl der Schöffen betrug anfänglich sieben, später auch 12 bis 14. Als Schöffen kamen angesehene Männer aus der Gerichtsgemeinde in Frage, Freie oder Ministeriale, unter denen das Schöffenamt mancherorts auch erblich werden konnte, wenn sie wenigstens drei Hufen Landes als Eigengut besaßen (s. Schöffenbarfreie). Der Amtscharakter des Schöffentums war in Süddeutschland (Schwaben, Bayern) weniger ausgeprägt als im übrigen Reich. Hier wurde die Urteilerbank fallweise mit vertrauenswürdigen, erfahrenen Leuten besetzt.

In der höheren Gerichtsbarkeit wurden vom 15. Jh. an die juristisch ungebildeten Schöffen von studierten Juristen abgelöst.

Seit dem 11. Jh. traten zunächst in niederfränkischen und rheinischen Gebieten Stadtschöffen (scabini civitatis) auf, welche die Stadtverwaltung mit weitreichenden Machtbefugnissen ausübten. Sie wurden vom Stadtherrn eingesetzt oder von den Bürgern gewählt, waren ursprünglich auf Lebenszeit, später auch auf befristete Zeit (meist ein Jahr) bestellt und übten ihre Verwaltungstätigkeit als Kollegien von zwölf (oder mehr) ministerialisch-bürgerlichen Männern aus. Wo die Stadtschöffen nicht als Selbstverwaltungsorgan auftraten, wirkten sie – besonders im 13./14. Jh. – zusammen mit dem städt. Rat. Stadtschöffen übten im 13. Jh. die Verwaltung alleine aus in Trier, Koblenz, Andernach, Aachen, Emmerich, Duisburg, Münster, Frankfurt/M, Bielefeld, Breslau, Gotha und in vielen anderen Städten, zusammen mit dem Rat beispielsweise in Straßburg, Utrecht, Magdeburg und Esslingen; hier waren sie Treuhänder sowie vereidigte Zeugen bei Verhandlungen und bei Vertrags- und Kaufabschlüssen. Letztlich ging die Entwicklung dahin, dass die Schöffen ihre alten Funktionen beibehielten, zugleich aber auch den Rat verkörperten.

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