Zunftordnung

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Zunftordnung (Zunftartikel; mhd. zunft-reht). Die Zünfte gaben sich Statuten, die anfänglich vom Stadtherrn, vom 13. Jh. an meist vom städt. Rat bestätigt werden mussten (sofern sie nicht vom Rat selbst erlassen worden waren). Darin waren festgelegt: die Gliederung und Organisation der Zunft, die herkunftsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zunft, das Aufnahmezeremoniell, die Abgrenzung der Zunft gegen andere Handwerke, Größe der einzelnen Handwerksbetriebe, Qualität und Entlohnung der Arbeit, Bestimmungen über Arbeitszeit, Dauer von Lehr- und Gesellenzeit, Gesellenwandern, Meisterprüfung, Wettbewerb, Zunftgericht, Zunftversammlungen, zünftige Kleidung u.a.m.

Vorsteher der Zunft war der Archimagister (Erzmeister, Obermeister, Zunftmeister, Altermann, Gaffelmeister). Ihm waren der Säckelmeister, der Schlüsselmeister und die Schaumeister beigeordnet. Bei feierlichen Zeremonien assistierte ein Gildeknecht, der im übrigen Handlangerdienste im Zunfthaus besorgte. Als Vollmitglieder galten nur die Meister – Lehrlinge, Gesellen, Meistersfrauen und -witwen gehörten dem weiteren Zunftverband an. Zünftige Beschlüsse wurden auf der “Morgensprache” gefasst, wobei schon im 13. Jh. nach dem Mehrheitsprinzip verfahren wurde. Seit dem 13. Jh. bestand Zunftzwang, d.h. nur Zunftmitglieder durften ihr Handwerk ausüben, die Bürger waren verpflichtet, nur bei zünftigen Handwerkern zu kaufen und arbeiten zu lassen.

Unabdingbare Voraussetzungen für die Aufnahme waren eheliche und ehrliche Geburt (s. unehrliche Leute). Der Eintritt eines Lehrbuben in die Zunft – das “Aufdingen” – war teilweise mit hohen Kosten verbunden.

Welches Gewerbe einer bestimmten Zunft zugehörte, war – vornehmlich für schwächere Handwerke – von Stadt zu Stadt und je nach Entwicklungsstand verschieden. Steinmetze konnten einer städt. Zunft oder der Bruderschaft einer Bauhütte angehören. Aus dem Schmiedehandwerk ging durch Spezialisierung eine Vielzahl von zünftigen Berufen hervor (z.B. Hufschmied, Messerer, Plattner, Schlosser). Bader konnten, soweit sie ehrlich gemacht wurden, in anderen Zünften unterkommen (z.B. in der der Schmiede), oder eigene Zünfte gründen.

Die Zahl der Lehrlinge und Gesellen, die ein Meister beschäftigen durfte, war streng limitiert. In den meisten Zünften waren nicht mehr als zwei Gesellen und ein Lehrling zulässig. Auf diese Weise wurde der Bildung von Großbetrieben vorgebeugt und ein möglichst gleichmäßiges Einkommen sowie solide Ausbildung gewährleistet.

Die Qualität von Nahrungsmitteln und anspruchsvollen Exportgütern unterlag einer strengeren Kontrolle durch zünftige Schaumeister und Ratsbürger, als geringerwertige Güter des täglichen Gebrauchs. (s. Warenschau)

Durch Ausschluss nichtzünftiger Konkurrenz und Reglementierung von Menge, Qualität, Kosten und Verkaufsmodalitäten wurde den Handwerksbetrieben ein standesgemäßes Einkommen garantiert. Im Spätmittelalter sollten sich diese Vorschriften, die vorher durchaus zum Wohlstand der Betriebe und Städte beigetragen hatten, als fortschrittsfeindlich erweisen.

Das Zunftgericht, bestehend aus dem Obermeister und den Zunftältesten, regelte innerzünftige Streitigkeiten, also solche zwischen Meistern oder zwischen Meister und Gesellen, und ahndete Verstöße gegen zünftige Ordnung und Disziplin. Die äußerste Strafmaßnahme war die des Ausschlusses, wozu die Zustimmung des Rats erforderlich war.

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